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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen 1. Volleyball-Verein Freiberg ‑ mit Sitz in Freiberg. Er soll in das Vereinsregister des AG Freiberg eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Grundsätze
1. Der 1. Volleyball-Verein Freiberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist:
- Förderung des Volleyballsports
- Gewährleistung des Trainings‑ und Spielbetriebes
- Vertretung des Volleyballsports in der Öffentlichkeit, Koordinierung und Förderung gemeinsamer Aktivitäten im Breiten‑ und Freizeitsport
- Zusammenarbeit mit den Bereichen Sportmedizin und Sportwissenschaft
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Antrag einer natürlichen Person auf Aufnahme in den Volleyballverein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Die Erweiterte Vereinsleitung entscheidet über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Sind bereits zwei beitragszahlende Mitglieder einer Familie Mitglied im Verein, so besteht die Möglichkeit, jedes weitere Familienmitglied (gemeinsamer Haushalt) ohne weitere Beitragserhebung auf Antrag in den Verein aufzunehmen. Alle Änderungen, die die Voraussetzungen zum Erwerb der Familienmitgliedschaft aufheben oder einschränken, sind durch den Antragsteller unverzüglich anzuzeigen
4. In besonderen Härtefällen können ordentliche Mitglieder des Vereins Antrag auf Sozialmitgliedschaft stellen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und mit Nachweis zu begründen. Dieser entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit endgültig.Wird dem Antrag auf Sozialmitgliedschaft stattgegeben, ist eine zeitliche Befristung festzulegen. Sie kann insgesamt maximal zwei Jahre betragen und ist durch den Antragsteller jeweils halbjährlich nachzuweisen. Alle Änderungen, welche die Voraussetzungen zum Erwerb der Sozialmitgliedschaft aufheben oder einschränken, sind durch den Antragsteller unverzüglich anzuzeigen. Über die weitere Verfahrensweise entscheidet der Vorstand. Die Sozialmitgliedschaft erlischt automatisch nach Ablauf des festgelegten Zeitraumes. Eine Verlängerung der Sozialmitgliedschaft ist nur möglich, wenn der Antragsteller spätestens acht Wochen vor Ablauf des festgelegten Zeitraumes schriftlich eine Fortsetzung der Sozialmitgliedschaft beim Vorstand beantragt. Die Entscheidung hierüber regelt wiederum § 5 Ziffer 4.
5. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
6. Mitglieder des Vereins sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder (kann auch eine natürliche Person sein, die nicht Mitglied des Vereins ist)
c) Fördermitglieder
d) Beachmitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.3. Der Austritt ist nur zum Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich.4. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der erweiterten Vereinsleitung mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat, oderb) mehr als zwei Quartalsbeiträge mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, Sportstätten und Einrichtungen, die im Rahmen des abgestimmten und bestätigten Belegungsplanes des Vereins zur Verfügung stehen, zu Trainings- und Wettkampfzwecken zu nutzen.
3. Jedes Mitglied nach § 5 Nr. 6 Buchstabe a ab vollendetem 14. Lebensjahr hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht. Dieses kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins – insbesondere an die Beitragsordnung – zu halten.
6. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
7. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von satzungsgemäßen Vereinsbeiträgen verpflichtet. Diese ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung.
8. Jedes Mitglied hat Anhörungsrecht bei gegen es persönlich verhängte Sanktionen.
9. Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
a) Mitteilung von Namens- und Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
§ 8 Sanktionen
Bei wiederholten Verstößen gegen die Satzung des Vereins kann die Erweiterte Vereinsleitung gegen Vereinsmitglieder auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit folgende Sanktionen aussprechen:
- Ermahnung
- Rüge
- Befristeter Ausschluss vom Trainings- oder Spielbetrieb
- Betretungsverbot der Vereinsanlagen
- Befristeter Entzug von Mitgliedsrechten (Verlust von Stimmrecht)
- Geldbuße bis 10 Euro
2. Die Festlegungen des § 5 Ziffer 4 bleiben hiervon unberührt.
3. Die verhängten Sanktionen (ausgenommen Ermahnung) sind den betroffenen Vereinsmitgliedern in schriftlicher Form auszuhändigen und zu begründen.
Eine Öffentlichmachung über den Verein hinaus ist nicht zulässig.
4. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und sind in der Beitragsordnung schriftlich festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Erweiterte Vereinsleitung (EVL) und die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b) die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen der Erweiterten Vereinsleitung und die Aufstellung der Tagesordnung.
c) die Durchsetzung von Beschlüssen der Erweiterten Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes.
e) Erstellung der Organisations- und Arbeitsdokumente des Vorstandes.
f) Berufung und Abberufung von Trainern und Übungsleitern.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden (Geschäftsführer), dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Schatzmeister und dem Sportwart.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Diese Befugnis der Vertretung des Vereins gegenüber Dritten beschränkt sich auf die üblichen Verrichtungen. Grundstücksgeschäfte und Geschäfte, die einen Wert von 1000,00 Euro überschreiten, bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der Mitglieder des Vorstandes.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.
Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes einzuberufen. Dessen Amtszeit endet mit der regulären Amtszeit des alten Vorstandes.
Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
6. Zu den Vorstandssitzungen sind außer den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern der gewählte Beisitzer und, bei Bedarf, bestimmte Vereinsmitglieder rechtzeitig schriftlich mit Tagesordnung einzuladen.
§ 12 Erweiterte Vereinsleitung
1. Die Erweiterte Vereinsleitung (EVL) besteht aus dem Vorstand sowie dem Beisitzer.
a) Der Beisitzer ist innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstandswahl durch die vom Vorstand berufenen Trainer und Übungsleiter (Funktionäre) zu benennen.
b) Erfolgt dies nicht in der angegebenen Frist, wird die Funktion des Beisitzers durch den stellvertretenden Sportwart besetzt.
c) Diese Regelung schließt nicht aus, dass der stellvertretende Sportwart innerhalb der Frist von den berufenen Funktionären benannt werden kann.
d) Scheidet der Beisitzer vorzeitig aus der EVL aus, ist sinngemäß wie in Ziffer 1 a und b zu verfahren.
2. Die EVL tritt einmal im Monat sowie bei Bedarf zusammen.
3. Die Erweiterte Vereinsleitung hat folgende Rechte und Pflichten:
a) Die EVL ist durch den Vorstand in angemessener Weise über alle wesentlichen organisatorischen, sportlichen und finanziellen Belange des Vereins zu informieren, insbesondere über geplante Maßnahmen und Beschlüsse.
b) Die Erweiterte Vereinsleitung hat Abstimm- und Beschlussrecht. Sie entscheidet außerdem über die Aufnahme neuer Mitglieder, Austritte, sowie zu verhängende Sanktionen.
Alle Sitzungen und Beschlüsse der Erweiterten Vereinsleitung sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
4. Die Einladungen mit Tagesordnung sind schriftlich, auch über E-Mail, mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin zuzustellen.
5. Die Erweiterte Vereinsleitung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
6. Beschlüsse müssen mit Mehrheit gefasst werden.
7. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung oder Neufassung der Satzung.
b) Auflösung des Vereins.
c) Fusion oder vertraglich geregelte Zusammenarbeit mit anderen Sportvereinen.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie des stellvertretenden Sportwartes.
f) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
g) Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Quartalsbeitrages.
2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt persönlich schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung hat am Sitz des Vereins stattzufinden.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund beantragt. Soweit es die Umstände zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, oder von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
7. Kann bei der Wahl kein Kandidat die nötige Mehrheit erzielen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung oder Neufassung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, vom Protokollführer sowie gegebenenfalls vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 14 Haftung
1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Jede darüber hinausgehende Haftung, insbesondere die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, und Vereinseinrichtungen ist ausgeschlossen, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen, die der Verein abgeschlossen hat, gedeckt sind.
2. Die Mitglieder haften gegenüber dem Verein für aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Fehlverhalten resultierende Schäden am Vereinseigentum sowie für Ersatzansprüche Dritter, die für Schäden aus solchem Verhalten an den Verein herangetragen werden.
§ 15 Datenschutz
1. Alle Organe und Funktionsträger des Vereins sind verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten.
2. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert, verarbeitet und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
3. Allen Mitgliedern des Vereins oder für den Verein tätige natürliche oder juristische Personen oder Personengruppen (Auftragsverarbeiter) ist es untersagt personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zusätzliche Regelungen und Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und Datenschutz im Verein können durch die erweiterte Vereinsleitung in einer Datenschutzrichtlinie festgelegt werden.
5. Medienerlaubnis bezüglich Audio, Video und Foto:
Bei der Teilnahme am Training oder bei sonstigen Veranstaltungen des Vereines werden Dokumente zur Berichterstattung erstellt. Einer öffentlichen Verwertung auf der Homepage oder anderen Werbemitteln des Vereins, sowie in der Presse wird zugestimmt. Ein Widerspruch zur Veröffentlichung ist vor Veranstaltungsbeginn schriftlich beim Verantwortlichen der Veranstaltung anzuzeigen. Dieser informiert den Vorstand darüber.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Die Auflösung des Vereins bzw. Fusion mit anderen Vereinen erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei neun Zehntel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung / Fusion stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Die vorausgehende Bestimmung gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.06.2018 errichtet und ersetzt die Satzung des 1. Volleyball-Verein Freiberg in der Fassung vom 23.04.2010.
Sie soll mit der Eintragung dieser Änderung in das Vereinsregister in Kraft treten.
1. Mitgliedsbeitrag
1.1 Der Mitgliedsbeitrag beträgt für:
a: Ordentliche Mitglieder ab 26. Lebensjahr 25,50 € pro Quartal – 102,00 € pro Jahr
b: Schüler und Jugendliche bis vollendetes 25. Lebensjahr 21,00 € pro Quartal – 84,00 € pro Jahr
c: Ordentliche Mitglieder ab 65. Lebensjahr 21,00 € pro Quartal – 84,00 € pro Jahr
d: Schüler bis vollendetes 12. Lebensjahr 18,00 € pro Quartal – 72,00 € pro Jahr
1.2 Mitglieder mit bestätigter Sozialmitgliedschaft entrichten ihren Beitrag entsprechend eines Vorstandsbeschlusses.
1.3 Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag einer "Ruhenden Mitgliedschaft" zustimmen. Diese ist auf 6 Monate befristet und beitragsfrei. Der Antrag ist zu begründen.
1.4 Entsprechend der in der Satzung des Vereins beschriebenen Möglichkeit einer Familienmitgliedschaft (gemeinsamer Haushalt) sind ab dem 3. Familienmitglied jeweils nur 2 Vereinsmitglieder beitragspflichtig. Die Beitragsbefreiung erfolgt immer für das jüngste Mitglied und ist nur solang gültig, wie die Gründe für die Familienmitgliedschaft vorliegen.
2. Aufnahmegebühren
Von jedem neuen Mitglied ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Dies gilt auch für Familienmitgliedschaften.
Die Aufnahmegebühr beträgt :
a: Ordentliche Mitglieder ab. 26. Lebensjahr 8,50 €
b: Schüler und Jugendliche bis vollendetes 25. Lebensjahr 7,00 €
c: Ordentliche Mitglieder ab 65. Lebensjahr 7,00 €
d: Schüler bis vollendetes 12. Lebensjahr 6,00 €
3. Entrichtung der Beiträge
Die Entrichtung der Beiträge hat ¼- jährlich, ½- jährlich oder als Jahresbeitrag zu erfolgen.
Der Beitrag ist ausschließlich (bei Neuaufnahme) im SEPA-Lastschriftverfahren bis zum 5. Werktag des jeweiligen Fälligkeitsdatums im Voraus zu entrichten.
Bei einem durch das Mitglied verschuldeten Zahlungsrückstand werden bei der 1. Mahnung Mahngebühren in Höhe von 2,50 € und bei Nachfolgenden 5,00 € fällig.
Zahlungsrückstände von mehr als 2 Quartalsbeiträgen können den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen! (vgl. Vereinssatzung)
Die Höhe der Beiträge kann jährlich per Beschluss der Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden.
4. Besondere Festlegungen
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Diese Beitragsordnung des 1.VVF e.V. tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Mai 2024, zum 01. Juli 2024 in Kraft und ersetzt die Beitragsordnung vom 01. Juli 2018.
Die Sportschadensmeldung erfolgt online über die Website der ARAG.
Formular zur Abrechnung von Fahrtkosten